LAG Köln - Urteil vom 18.09.2013
11 Sa 227/13
Normen:
ZPO § 533; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1640/12

Rückzahlung geleisteter BonuszahlungenPositives Betriebsergebnis und BonusAufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 227/13

DRsp Nr. 2014/4015

Rückzahlung geleisteter Bonuszahlungen Positives Betriebsergebnis und Bonus Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung

1.) Zum Begriff Betriebsergebnis2.) Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen Bruttolohnforderung

Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet.

Tenor

Unter Abweisung der Widerklage vom 10.07.2013 wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 - 8 Ca 1640/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.176,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € brutto seit dem 23.12.2011, aus 4.676,75 € brutto seit dem 12.01.2012 und aus 2.500,00 € brutto seit dem 10.02.2012 abzüglich am 14.03.2013 geleisteter 2.500,00 € brutto und am 18.03.2013 geleisteter Zinsen in Höhe von 139,66 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 533; BGB § Abs. S. 1;