LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2016
L 7 AS 1051/15
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; BGB § 249;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2838/13

Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer DrittschuldnererklärungInhalt und Ausmaß der SchadensersatzpflichtKein Ersatz unnütz aufgewandter Prozesskosten

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1051/15

DRsp Nr. 2017/1671

Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht Kein Ersatz unnütz aufgewandter Prozesskosten

1. Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert; durch diese im Interesse des Pfändungsgläubigers getroffene Regelung soll unter geringstmöglicher Belastung des - an den Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten - Drittschuldners seine Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll. 2. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner daher die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung aufzuerlegen. 3. Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte; denn die einzige Pflicht des Drittschuldners besteht darin, sich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären.