LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2011
10 Sa 2274/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 850 f Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1963/09

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei vorsätzlicher Aneignung von Bargeld durch Arbeitnehmer; Feststellungsantrag zum Anspruchsgrund bei Pfändungsinteresse des Gläubigers

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2274/10

DRsp Nr. 2011/11586

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei vorsätzlicher Aneignung von Bargeld durch Arbeitnehmer; Feststellungsantrag zum Anspruchsgrund bei Pfändungsinteresse des Gläubigers

1. Soll der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber überreichten Bargeldbetrag in Höhe von 14.600 EUR einer von ihm betreuten Kundin übergeben und kommt das Geld weder bei der Kundin an noch zum Arbeitgeber zurück, verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten und ist verpflichtet, den dadurch bewirkten Vermögensschaden durch Rückzahlung von 14.600 EUR auszugleichen. 2. Die Feststellung, dass der titulierte Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und nicht nur dessen Vorfragen oder Elemente; ein Feststellungsinteresse des Arbeitgebers ergibt sich daraus, dass der begehrte Anspruch der Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO dienen kann, wenn er den Arbeitnehmer über die Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO hinaus bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen will.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.07.2010 – 5 Ca 1963/09 – abgeändert.