OLG München - Urteil vom 25.11.1999
29 U 2448/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 712 § 712 Abs. 1 § 714 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 712 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 66
ZUM-RD 2000, 64
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3483/98

Schutzbereich einer bekannten Marke

OLG München, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 29 U 2448/99

DRsp Nr. 2000/9016

Schutzbereich einer bekannten Marke

»Eine bekannte Marke gewährt gegen den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Kennzeichens Schutz, wenn ihr Erinnerungswert zur Erzielung eines besonderen Aufmerksamkeitseffektes und eines damit einhergehenden Kommunikationsvorsprungs genutzt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 712 § 712 Abs. 1 § 714 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 712 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche. Sie ist zudem Gesellschafterin anderer Versicherungsunternehmen. Ihre Firma "Allianz" ist auch als Marke unter der Rollen-Nr. 937481 seit 10.07.1979 eingetragen. Daneben verfügt die Klägerin über zahlreiche Marken, die ihre Firma als Markenbestandteil haben. Dazu gehört auch die Wort-Bildmarke "Die Allianz präsentiert: ROCK'N'FUTURE", die für sie mit der Priorität vom 17.04.1996 am 21.06.1996 eingetragen ist.

Die Beklagten traten zusammen als Mitglieder einer Hip-Hop-Gruppe mit dem Namen "Die Allianz" auf. Nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 3) aus der Gruppe führen die Beklagten zu 1) und 2) den Namen weiterhin.