OLG Dresden - Urteil vom 29.11.1993
2 U 1011/93
Normen:
GesO § 6 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 79
RAnB 1994, 19
ZIP 1993, 1826
ZIP 1994, 1897
Vorinstanzen:
LG Dresden - 43 C 208/92 - v. 28.6.1993, ZIP 1993, 1505 ,

Schutzzweck der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 2 U 1011/93

DRsp Nr. 1994/1849

Schutzzweck der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung

1. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 GesO soll den Schutz der Gläubiger vor einem ungewollten Rechtsverlust erhöhen; sie bezweckt hingegen nicht eine Erleichterung der Präklusion von Forderungen.2. Einer Bank als Gläubigerin, der ein Eröffnungsbeschluß nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GesO übersandt worden ist, kann die auf Unkenntnis des Beschlusses beruhende Verspätung der Forderungsanmeldung auch dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Beschluß in einer Tageszeitung und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war.3. Zur Verletzung der dem Verwalter gem. § 6 Abs. 3 GesO obliegenden Benachrichtigungspflicht.

Normenkette:

GesO § 6 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Gesamtvollstreckungsverwalter zwei von der Klägerin nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist angemeldete Forderungen gemäß § 14 GesO anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen hat.