OLG Celle - Urteil vom 04.03.2003
16 U 179/02
Normen:
ZPO § 788 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 76
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 98/02

Selbstleisten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung unter Berücksichtigung der objektiven Sachlage

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 16 U 179/02

DRsp Nr. 2003/15445

Selbstleisten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung unter Berücksichtigung der objektiven Sachlage

»Für die Frage, ob Zwangsvollstreckungskosten im Sinne von § 788 ZPO notwendig sind, kommt es auf die objektive Sachlage an. Der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstreckt, ohne ordnungsgemäß Sicherheit geleistet zu haben, trägt daher die hierdurch verursachten Kosten selbst, wenn der Schuldner, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung, leistungsbereit ist.«

Normenkette:

ZPO § 788 ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Vollstreckungsgegenklage in erster Instanz zum überwiegenden Teil erfolglos geblieben ist.