OLG Hamburg - Urteil vom 20.02.2008
5 U 68/07
Normen:
UrhG § 95a Abs. 2 Satz 2; UrhG § 95a Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 154/05

Session-ID; Rechtswidrigkeit der Überwindung technischer Schutzmaßnahmen; Rechtsfolgen der Zustellung des schriftlichen Urteils nach mehr als fünf Monaten nach der Verkündung

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 5 U 68/07

DRsp Nr. 2009/5666

"Session-ID"; Rechtswidrigkeit der Überwindung technischer Schutzmaßnahmen; Rechtsfolgen der Zustellung des schriftlichen Urteils nach mehr als fünf Monaten nach der Verkündung

1. Dieselbe technische Sicherungsmaßnahme (hier: Vergabe einer zeitlich begrenzten Session-ID) kann geeignet sein, mehrere (vorrangige und nachrangige) Schutzziele gegen unterschiedliche Arten der nicht autorisierten Nutzung zu erfüllen. 2. Der Umstand allein, dass überhaupt eine technische Schutzmaßnahme gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen vorgenommen worden ist, macht nicht jede Überwindung des Schutzes rechtswidrig i.S.v. § 95 a UrhG. Für die Frage der "Wirksamkeit" einer technischen Schutzeinrichtung i.S.v. § 95 a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist festzustellen, inwieweit die jeweilige Maßnahme die Erreichung des von dem Angriff konkret betroffenen Schutzziels sicherzustellen geeignet ist. 3. Wird ein landgerichtliches Urteil erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung den Parteien schriftlich zugestellt, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass das Urteil von dem Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ohne Sachprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.