BGH - Urteil vom 22.11.2001
I ZR 138/99
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 3 ; BGB § 12 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 149
BB 2002, 1167
BGHZ 149, 191
CR 2002, 525
DB 2002, 2158
GRUR 2002, 622
JuS 2002, 1226
K&R 2002, 309
MDR 2002, 835
NJW 2002, 2031
WM 2002, 1142
ZGS 2002, 6
ZUM 2002, 545
wrp 2002, 121
wrp 2002, 694
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

shell.de; Benutzung einer fremden, markenrechtlich geschützten Bezeichnung im Internet

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I ZR 138/99

DRsp Nr. 2002/6395

"shell.de"; Benutzung einer fremden, markenrechtlich geschützten Bezeichnung im Internet

»a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar. c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG. d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.