OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1992
4 U 161/92
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 § 929 Abs 2 ; BGB § 765 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 93
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 53/92

Sicherheitsleistung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Bürgschaftsurkunde; Zulässigkeit des (Hilfs-)Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt einer ergangenen Beschlussverfügung

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 4 U 161/92

DRsp Nr. 2006/6486

Sicherheitsleistung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Bürgschaftsurkunde; Zulässigkeit des (Hilfs-)Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt einer ergangenen Beschlussverfügung

»1. Die in einer einstweiligen Verfügung angeordnete Vollziehungssicherheit durch Bankbürgschaft kann nicht durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Bankbürgschaftsurkunde wirksam erbracht werden, nach deren Text die Bürgschaft durch Rückgabe der (Original-)Urkunde an die Bank erlischt. 2. Dem vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch für den Fall versäumter Vollziehung gestellten Hilfsantrag, die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt der Beschlußverfügung erneut zu erlassen, steht die Rechtshängigkeit des der Beschlußverfügung zugrundeliegenden ersten Verfügungsantrages nicht entgegen; es ist also nicht erforderlich, daß zunächst das anhängige Verfahren durch Antragsrücknahme oder rechtskräftige Entscheidung beendet wird. 3. Allerdings muß der Verfügungsgrund für den Zeitpunkt des neuen, hilfsweise gestellten Verfügungsgesuchs erneut geprüft werden. Die nach § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit ist nicht bereits deshalb widerlegt, weil der Antragsteller bei der Vollziehung einen Fehler (oben 1.) begangen hat.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 § 929 Abs 2 ; § ;