Sicherungswirkung einer Zwangshypothek; Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage bei Aufrechnung; Bestimmtheit einer Forderungspfändung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 19 U 95/97
DRsp Nr. 2000/8893
Sicherungswirkung einer Zwangshypothek; Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage bei Aufrechnung; Bestimmtheit einer Forderungspfändung
»1. Eine Zwangshypothek sichert in der Regel auch die Forderung aus einem Vergleich, der nach Eintragung der Zwangshypothek zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die der Zwangshypothek zugrundeliegende, titulierte Forderung (hier: Bürgschaft) geschlossen wird.2. Gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek kann sich der Schuldner mit Einwendungen verteidigen, auf welche er zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 794 I Nr. 1, 795, 767 ZPO stützen könnte, wobei die Beschränkung des § 767 II ZPO bei einem Prozeßvergleich keine Anwendung findet. Eine Aufrechnung des Schuldners setzt daher nicht voraus, daß die Aufrechnungslage erst nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden ist.3. Die Pfändung einer Forderung "auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Bankvertrages" genügt bei einer langjährigen Bankverbindung allein nicht dem Bestimmtheitserfordernis.«
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