BGH - Beschluss vom 10.12.2009
I ZB 36/09
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 S. 1; ZPO § 900 Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 218
MDR 2010, 517
NJW 2010, 1002
Rpfleger 2010, 276
WM 2010, 1334
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 116/09
AG Gießen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 M 10166/09

Sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den drohenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Widerspruch eines Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO gestützt auf das durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begründete Vorliegen einer sittenwidrigen Härte

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I ZB 36/09

DRsp Nr. 2010/1816

Sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den drohenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Widerspruch eines Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO gestützt auf das durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begründete Vorliegen einer sittenwidrigen Härte

a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute.b) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 6. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 S. 1; ZPO § 900 Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.