LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2013
L 2 R 597/10
Normen:
HGB § 133 Abs. 1; HGB § 140 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 144
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 91/09

Sozialversicherungspflicht von KükensortierernZusammenschluss von Kommanditisten zur Kommanditgesellschaft und GmbHAbgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 2 R 597/10

DRsp Nr. 2014/25

Sozialversicherungspflicht von KükensortierernZusammenschluss von Kommanditisten zur Kommanditgesellschaft und GmbHAbgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit

1. Die Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen kann allenfalls bei Mehrheitsgesellschaftern bzw. solchen mit einer sog. Sperrminorität zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen. 2. Soweit im Übrigen im Arbeitsalltag den Geschäftsführungsaktivitäten nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommt, die Arbeit vielmehr ihr Gepräge erhält durch die händische Sortiertätigkeit, die fließbandähnlich an einem Sortierkarussell für Hühnerküken erfolgt, ist diese Beschäftigung eine abhängige Tätigkeit und der Geschäfstführer der KG gleichwohl versicherungspflichtiger Arbeitnehmer iSd SGB.

Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 133 Abs. 1; HGB § 140 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand: