BGH - Urteil vom 26.09.1985
I ZR 85/83
Normen:
WZG § 25 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 466
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Sportschuhe; Schutzumfang eines Kennzeichens

BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen I ZR 85/83

DRsp Nr. 1996/5195

"Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens

»Zum Schutzumfang der Drei-Streifen-Kennzeichnung bei Sportschuhen.«

Normenkette:

WZG § 25 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (nachstehend: die Klägerin) stellt Sportschuhe und Sportbekleidung her. Sie versieht ihre Sportschuhe mit drei Streifen, die an beiden Schuhseiten parallel zueinander von der Schnüröffnung schräg nach hinten und nach unten zur Sohle verlaufen. Die Farbe der Streifen steht meist im Kontrast zum Schuhobermaterial. Die Streifen sind an ihren Rändern gezackt und haben zueinander gleiche Abstände.

Die Klägerin ist Inhaberin der Warenzeichen Nr. 897 134 und 944 623, die beide unter anderem für Sportschuhe geschützt sind und die beschriebene Drei-Streifen-Kennzeichnung zum Gegenstand haben. Für die Klägerin ist ferner das Wortzeichen Nr. 988 430 "Die Weltmarke mit den drei Streifen" eingetragen, das unter anderem ebenfalls für Sportschuhe geschützt ist.

Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. Kg, betreibt einen Großhandelsmarkt mit Sitz in Mü; der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Diese Stellung hat er bei zahlreichen weiteren M Großmärkten weiterhin inne.