BGH - Beschluß vom 11.09.2008
I ZB 22/07
Normen:
GKG § 66 Abs. 2, 4 ; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DGVZ 2008, 187
RVGreport 2009, 38
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 564/06
AG Berlin-Köpenick, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 8007/02

Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Bundesgerichtshof gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher

BGH, Beschluß vom 11.09.2008 - Aktenzeichen I ZB 22/07

DRsp Nr. 2008/18890

Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Bundesgerichtshof gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen. Es gelten vielmehr die Regelung des § 66 Abs. 2 -8 GKG, wonach gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die unbefristete Beschwerde stattfindet und gegen die Entscheidung über die Beschwerde die weitere Beschwerde zulässig ist.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2, 4 ; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Berlin hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer Kleingartenanlage gelegene Parzelle zu räumen und herauszugeben. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stellte dem Gläubiger nach der Räumung Vollstreckungskosten von 44.014,54 EUR in Rechnung und teilte mit, gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG seien davon 38.818,11 EUR zu überweisen. Der Gläubiger zahlte den angeforderten Betrag.