Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage
BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 197/99
DRsp Nr. 2000/430
Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage
»Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage nach § 146KO zu, so ist der Streitwert der Feststellungsklage grundsätzlich nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderung erhöhten Masse auf die Klageforderung entfiele.«
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