OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2011
I-20 W 6/11
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 935;
Fundstellen:
VersR 2011, 1329
r+s 2012, 156
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 325/10

Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Zahlung von Krankentagegeld

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen I-20 W 6/11

DRsp Nr. 2011/6912

Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Zahlung von Krankentagegeld

1. Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsachewert. 2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen bemisst sich nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 %. Offen bleibt, ob eine solche Klage überhaupt zulässig ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.100 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 935;

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 16.12.2010 hat das Landgericht den mit Schriftsatz vom 06.12.2010 gestellten und bei Gericht am 09.12.2010 eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweilen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin auferlegt werden sollte, an ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens ein tägliches Krankentagegeld von 100,00 EUR zu zahlen, zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht den Streitwert unter Zugrundelegung einer geschätzten Mindestdauer eines Hauptsacheverfahrens von drei Monaten auf 9.000 EUR festgesetzt.