I.
Die Klägerin hat mit Klage vom 3. Juni 2002 die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Stade vom 10. November 1999 bzw. 25. November 1999 - mit dem der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss geändert worden ist - für unzulässig erklärt wird. Dem wurde durch Versäumnisurteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2002 entsprochen. Während der Einzelrichter zunächst durch Beschluss vom 30. Juli 2002 den Streitwert auf 6.303,70 DM (= 3.223,03 EURO) in Höhe der Hauptforderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. November 1999 festgesetzt hat, hat er nach entsprechendem Hinweis diesen Beschluss durch Beschluss vom 21. Januar 2003 abgeändert und den Wert auf lediglich 769,01 DM (= 393,19 EURO) festgesetzt.
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