OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2003
4 W 39/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 552
OLGReport-Celle 2003, 357
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 179/02

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 4 W 39/03

DRsp Nr. 2003/7572

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage ist dann nicht der Nennwert des Titels aus dem vollstreckt wird, wenn sich der Gläubiger nur noch eines geringeren Anspruchs berühmt; dann ist dieser für den Wert maßgeblich.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit Klage vom 3. Juni 2002 die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Stade vom 10. November 1999 bzw. 25. November 1999 - mit dem der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss geändert worden ist - für unzulässig erklärt wird. Dem wurde durch Versäumnisurteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2002 entsprochen. Während der Einzelrichter zunächst durch Beschluss vom 30. Juli 2002 den Streitwert auf 6.303,70 DM (= 3.223,03 EURO) in Höhe der Hauptforderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. November 1999 festgesetzt hat, hat er nach entsprechendem Hinweis diesen Beschluss durch Beschluss vom 21. Januar 2003 abgeändert und den Wert auf lediglich 769,01 DM (= 393,19 EURO) festgesetzt.