OLG München - Beschluß vom 18.10.1993
12 WF 1032/93
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 23
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 532/93

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

OLG München, Beschluß vom 18.10.1993 - Aktenzeichen 12 WF 1032/93

DRsp Nr. 1998/14986

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemißt sich danach, in welchem Umfang der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt.2. Umfaßt der Antrag auch rückständigen Unterhalt ist der Monat, in dem die Klage eingereicht wurde, nicht mitzuberücksichtigen (§ 17 Abs. 4 GKG).

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Familiengerichts im wesentlichen unbegründet.

Maßgebend für den Wert einer Vollstreckungsabwehrklage ist nämlich nicht, in welchem Umfang die Vollstreckung aus dem Titel zulässig ist, was ja erst im Rahmen des Rechtsstreits über die Vollstreckungsabwehrklage festgestellt wird, noch in welchem Umfang der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Vielmehr richtet sich der Wert der Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich danach, in welchem Umfang der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt (KG JurBüro 1957, 179).