Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Familiengerichts im wesentlichen unbegründet.
Maßgebend für den Wert einer Vollstreckungsabwehrklage ist nämlich nicht, in welchem Umfang die Vollstreckung aus dem Titel zulässig ist, was ja erst im Rahmen des Rechtsstreits über die Vollstreckungsabwehrklage festgestellt wird, noch in welchem Umfang der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Vielmehr richtet sich der Wert der Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich danach, in welchem Umfang der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt (KG JurBüro 1957, 179).
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