OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.10.2011
5 W 211/11 - 93
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 3; ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRB 2012, 150
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 147/08

Streitwert eines Zwangsgeldverfahrens zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 5 W 211/11 - 93

DRsp Nr. 2012/5743

Streitwert eines Zwangsgeldverfahrens zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.

Der Streitwert des Vollstreckungsverfahrens zur Erzwingung einer ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung über den Bestand eines Nachlasses ist auf 1/5 des Hauptsachewertes festzusetzen.

Die Beschwerde vom 28.06.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.06.2011 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 3; ZPO § 888;

Gründe:

I. Die Gläubiger erhoben gegen den Schuldner eine Stufenklage, verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des R. W., Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsbetrages. Den Streitwert gaben sie in der Klageschrift mit 100.000,00 EUR an. Nachdem der Schuldner den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, erging am 12.02.2009 ein Teilanerkenntnisurteil.

Durch Beschluss vom 26.05.2009 setzte das Landgericht gegen den Schuldner ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung fest. Durch Beschluss vom 09.06.2009 (Bl. 273 d.A.) setzte das Landgericht den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren auf 100.000,00 EUR fest.

Durch Beschluss vom 19.01.2010 setzte das Landgericht gegen den Schuldner ein weiteres Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung fest.