BGH - Beschluß vom 08.11.2001
IX ZR 364/00
Normen:
ZPO §§ 2 546 ;

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer für eine Vollstreckungsgegenklage

BGH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 364/00

DRsp Nr. 2002/416

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer für eine Vollstreckungsgegenklage

Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist der Betrag des titulierten Anspruchs bei der Bemessung des Streitwerts zugrunde zu legen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird. Dann ist nur dieser Teil wertbestimmend. Soll die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht endgültig, sondern nur für derzeit unzulässig erklärt werden, so ist das aktuelle Abwehrinteresse des Klägers der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse ist danach zu bewerten, in welchem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand. Dies ist vorliegend der Betrag, mit dem die Grundschuld valutiert.

Normenkette:

ZPO §§ 2 546 ;

Gründe: