In der Zwangsvollstreckungssache ... (Az.: DR-Nr. ...) beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers gem. § 825 Abs. 2 ZPO, mit der Verwertung des gepfändeten Gegenstands ... zu betrauen.
Bei einer Verwertung durch ... ist damit zu rechnen, dass ein wesentlich höherer Erlös für den gepfändeten Gegenstand erzielt werden kann als bei der Verwertung durch den Gerichtsvollzieher. Zum einen wird mit der beantragten Verwertungsmodalität ein zahlungskräftiger Interessentenkreis angesprochen. Zum anderen verspricht allein der Rahmen, in dem die Verwertung durch ... erfolgt, einen höheren Erlös.
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