In der Zwangsvollstreckungssache ... (Az.: DR-Nr. ...) beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers gem. § 825 Abs. 1 ZPO, den gepfändeten Gegenstand abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen in ... zu versteigern.
Bei einer Versteigerung in ... kann ein wesentlich größerer Kreis von Interessenten angesprochen werden. Damit verbunden ist mit einem höheren Verwertungserlös zu rechnen als bei einer Versteigerung in .... Demnach entspricht der Antrag auch dem Interesse des Schuldners an einer möglichst wertgerechten Verwertung.
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