TBS: Antrag an den Gerichtsvollzieher, den gepfändeten Gegenstand dem Gläubiger zu übereignen

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Az.: DR-Nr. ...) beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers gem. §  825 Abs. 1 ZPO, den gepfändeten Gegenstand abweichend von den gesetzlichen Verwertungsregeln dem Gläubiger im Wege des freihändigen Verkaufs zum Übernahmepreis von ... zu übereignen.

Der Gläubiger erklärt sich bereit, den gepfändeten Gegenstand unter Anrechnung auf seine titulierte Forderung i.H.v. ... zum Preis von ... zu übernehmen. Dieser Betrag liegt über dem Mindestgebot. Bei einer Versteigerung ist nicht damit zu rechnen, dass ein höherer Erlös erzielt werden kann. Die beantragte Übereignung entspricht damit auch dem Interesse des Schuldners an einer möglichst wertgerechten Verwertung.