BGH - Urteil vom 17.04.1986
III ZR 246/84
Normen:
ZPO § 767 ;
Fundstellen:
JuS 1987, 411
NJW-RR 1987, 59

Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

BGH, Urteil vom 17.04.1986 - Aktenzeichen III ZR 246/84

DRsp Nr. 1996/14078

Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

Die Zwangsvollstreckung ist, falls die mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgebrachten Einwendungen den vollstreckbar titulierten Anspruch nicht in voller Höhe vernichten, in Höhe des entsprechenden Teilbetrages für unzulässig zu erklären.

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Die Klägerin geriet Mitte 1978 in Konkurs. Der Konkursverwalter verkaufte drei ihr gehörige Grundstücke, um aus dem Erlös die Konkursgläubiger zu befriedigen.

Die Klägerin wollte die veräußerten Grundstücke zurückerwerben. Auf der Suche nach Kapitalgebern nahm sie Anfang 1979 Kontakt mit den Finanzierungsvermittlern R. und D. in D. auf. Diese brachten die Klägerin mit einem Dr. K. in Verbindung. Dr. K. vermittelte die rechtsgeschäftliche Beziehung der Klägerin zur Beklagten.

Die Klägerin wollte ein Hypothekendarlehen in Höhe von 400.000 DM aufnehmen; die Beklagte sollte dieses Darlehen lediglich zwischenfinanzieren.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte einen Zwischenkredit in Höhe von 400.000 DM und überwies den Kreditbetrag auf das Anderkonto des Notars Dr. P., der rd. 380.000 DM an Konkursgläubiger der Klägerin und insgesamt 59.000 DM an die Vermittler R. und D. sowie Dr. K. überwies. Die vorgesehene endgültige Finanzierung kam nicht zustande.