Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Juni 2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung für die Monate April bis Juni 2010 und um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 01. April 2001 bis 05. Juli 2010 bei Herrn A in dessen Landschlachterei und Metzgerei in B als Metzger beschäftigt.
Wegen ausstehender Arbeitsvergütung für den oben genannten Zeitraum erhob der Kläger gegen Herrn A vor dem Arbeitsgericht Wetzlar 2 Klagen (Aktenzeichen 2 Ca 252/10 und 2 Ca 348/10), die am 27. September 2010 und 15. November 2010 mit 2 Vergleichen endeten, in denen sich Herr A zur Zahlung von 4.000 € brutto bzw. 2.945,83 € brutto zur Abgeltung der streitbefangenen Forderungen verpflichtete.
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