EuGH - Urteil vom 09.12.1987
Rs 218/86
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Abkommen vom 27. September 1968) Art. 5 Nr.5, Art. 6; ZPO § 21 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 4905 (SAR Schotte GmbH)
DRsp IV(408)166b
IPRax 1989, 96
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 10.07.1986

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung - Begriff - Abschluß von Geschäften durch eine Gesellschaft mit Hilfe einer anderen gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen Rs 218/86

DRsp Nr. 1992/6

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Streitigkeiten aus dem "Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" - Begriff - Abschluß von Geschäften durch eine Gesellschaft mit Hilfe einer anderen gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung - Einbeziehung

(SAR Schotte GmbH gegen Parfums Rothschild SARL) Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient.

Normenkette:

EuGVÜ (Brüsseler Abkommen vom 27. September 1968) Art. 5 Nr.5, Art. 6; ZPO § 21 ;

Gründe:

(Auszug)

Das OLG Düsseldorf hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: