EuGH - Urteil vom 08.12.1987
Rs 144/86
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Abkommen vom 27. September 1968) Art. 21; ZPO § 261 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 4861 (Gubisch Maschinenfabrik)
DRsp IV(413)205b
IPRax 1989, 157
NJW 1989, 665
Vorinstanzen:
Corta suprema di cassazione, Rom,

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Begriff - Autonome Auslegung - Klagen wegen desselben Anspruchs - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder auf Auflösung eines Vertrags und Klage auf Erfüllung desselben Vertrags

EuGH, Urteil vom 08.12.1987 - Aktenzeichen Rs 144/86

DRsp Nr. 1992/7

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Begriff - Autonome Auslegung - Klagen wegen desselben Anspruchs - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder auf Auflösung eines Vertrags und Klage auf Erfüllung desselben Vertrags

(Gubisch Maschinenfabrik AG gegen Giulio Palumbo) Die in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe müssen als autonom verstanden werden. Rechtshängigkeit im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn eine Partei vor dem Gericht eines Vertragsstaats die Feststellung der Unwirksamkeit oder die Auflösung eines internationalen Kaufvertrags begehrt, während eine Klage der anderen Partei auf Erfüllung desselben Vertrags vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist.

Normenkette:

EuGVÜ (Brüsseler Abkommen vom 27. September 1968) Art. 21; ZPO § 261 ;

Gründe:

(Auszug)