OLG Thüringen - Beschluss vom 07.02.2011
4 W 65/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 840;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1066/10
LG Gera, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1066/10

Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO durch das Beschwerdegericht; Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei fehlender Drittschuldnererklärung

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 4 W 65/11

DRsp Nr. 2011/7491

Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO durch das Beschwerdegericht; Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei fehlender Drittschuldnererklärung

1. Das Beschwerdegericht kann eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nur eingeschränkt überprüfen; eine eigene Handhabung des Ermessens ist dem Beschwerdegericht entzogen. Es hat daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen (das ist unzweifelhaft bei § 91 a ZPO der Fall), ob das Ermessen ausgeübt worden und die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, ferner, ob hierbei das Ausgangsgericht alle wesentlichen Umstände beachtet hat. 2. Im Rahmen einer Drittschuldnerklage (Stufenklage auf Auskunft und Zahlung) hat der Kläger - bei Zweifel an der Richtigkeit der Drittschuldnererklärung - keinen einklagbaren Anspruch (auf Auskunft); vielmehr kann er in diesem Fall nur auf Schadensersatz klagen. Denn bei Vorliegen einer Drittschuldnererklärung fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage.