KG - Beschluss vom 14.03.2017
1 W 135/17
Normen:
ZPO § 867 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 19.12.2016

Umfang der Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch

KG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 1 W 135/17

DRsp Nr. 2017/4209

Umfang der Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch

1. Einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek über die Hauptforderung hinaus auch hinsichtlich kapitalisierter Zinsen kann nicht entsprochen werden, wenn die Forderung in dieser Form nicht tituliert ist. 2. Verbleibt es somit lediglich bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich der Hauptforderung, so kann dieser nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eintragung auch hinsichtlich eines weiterhin titulierten Zinsanspruchs erfolgen soll.

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 19.166,67 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 867 Abs. 1;

Gründe:

Der Beteiligte zu 2 erkannte am 18. Dezember 2014 zur UR-Nr. 4#/2## des Notars P## -S### P### in B### an, dem Beteiligten zu 1 500.000 EUR nebst 2 % Zinsen seit jenem Tag zu schulden.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung der UR-Nr. 4#/2## nebst Zustellnachweis bei dem Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. U.a. heißt es dort wörtlich:

Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit 500.000,00 [EUR] ohne die Zinsen und Kosten dieses Antrages."