Die Beschwerde wird bei einem Wert von 19.166,67 EUR zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 erkannte am 18. Dezember 2014 zur UR-Nr. 4#/2## des Notars P## -S### P### in B### an, dem Beteiligten zu 1 500.000 EUR nebst 2 % Zinsen seit jenem Tag zu schulden.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung der UR-Nr. 4#/2## nebst Zustellnachweis bei dem Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. U.a. heißt es dort wörtlich:
Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit 500.000,00 [EUR] ohne die Zinsen und Kosten dieses Antrages."
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