OLG Dresden - Urteil vom 29.11.2016
4 U 756/16
Normen:
ZPO § 850h;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2887/14

Umfang der Zurechnung fiktiver Einkünfte gem. § 850h ZPOBerücksichtigung des Haftungsrisikos des Geschäftsführers einer GmbH

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 4 U 756/16

DRsp Nr. 2017/2598

Umfang der Zurechnung fiktiver Einkünfte gem. § 850h ZPO Berücksichtigung des Haftungsrisikos des Geschäftsführers einer GmbH

1. Eine Vergütungsverschleierung nach § 850h ZPO kann nur für eine Tätigkeit zugerechnet werden, die der Schuldner auch tatsächlich erbringt. Die fiktive Zurechnung einer Tätigkeit als solcher kommt nicht in Betracht. 2. Ist der Schuldner als Geschäftsführer einer GmbH angestellt, kann ihm das damit einhergehende Haftungsrisiko nach § 287 ZPO einkommenserhöhend zugerechnet werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 29.04.2016 - Az. 7 O 2887/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850h;

Gründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO)

I.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach ergänzender ausführlicher Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sieht der Senat im Ergebnis die Feststellungen des Landgerichtes als bestätigt an.