BGH - Beschluß vom 14.06.2006
IV ZR 267/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZVG § 12 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 275/04
LG Frankenthal, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 39/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang des geringsten Gebots und des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.06.2006 - Aktenzeichen IV ZR 267/05

DRsp Nr. 2006/20486

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang des geringsten Gebots und des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

1. In einem Prozess betreffend ein Zwangsversteigerungsverfahren ist das rechtliche Gehör einer Prozesspartei verletzt, wenn das Gericht den Inhalt des ihm vorliegenden bestandskräftigen Zuschlagsbeschlusses übergangen hat.2. Auch bei der Teilungsversteigerung besteht das geringste Gebor aus den bestehenbleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG zu zahlenden Teil. Allein die als Teil des geringsten Gebots zahlenden Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen des Rechts bis zum Zuschlag werden bei Erlösverteilung in den Teilungsplan aufgenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZVG § 12 Nr. 2 ;

Gründe: