BGH - Versäumnisurteil vom 08.03.2007
VII ZR 101/05
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 788
BauR 2007, 912
InVo 2007, 380
MDR 2007, 1041
NJW-RR 2007, 1029
NZBau 2007, 446
ZfBR 2007, 543
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1100/03
LG Meiningen, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1341/00

Umfang des Schadensersatzes bei Vollstreckung aus einem ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigenden erstinstanzlichen Urteil nach Zuerkennung in zweiter Instanz

BGH, Versäumnisurteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen VII ZR 101/05

DRsp Nr. 2007/8951

Umfang des Schadensersatzes bei Vollstreckung aus einem ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigenden erstinstanzlichen Urteil nach Zuerkennung in zweiter Instanz

»Vollstreckt der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urteil, das fehlerhaft ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigt, steht dem Schuldner ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe des Betrages zu, in dem ihm im zweiten Rechtszug das Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt wird.«

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für den Umbau eines Schulgebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus. Der Beklagte macht zahlreiche Mängel geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 32.247,03 EUR verurteilt sowie zur Zahlung weiterer 12.640,02 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel.

Nach Darstellung des Beklagten hat die Klägerin die 32.247,03 EUR zuzüglich verschiedener weiterer Schadenspositionen wie Zinsen und Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Der Beklagte möchte diese Beträge zurück haben; er hat im Berufungsverfahren Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 49.430,94 EUR zu verurteilen.