5/3.4.3 Umfang einer Durchsuchungsanordnung

Autor: Riedel

Durchschreitungsrecht

Aufgrund der angeordneten Durchsuchung ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Räume unbeteiligter Dritter zu durchqueren, soweit dies notwendig ist, um die Räumlichkeiten des Schuldners zu erreichen. Ist in die Wohnung des Schuldners etwa nur über einen Hausflur zu gelangen, der auch von anderen Bewohnern benutzt wird, so darf der Gerichtsvollzieher aufgrund der angeordneten Durchsuchung auch gegen den Willen der anderen Bewohner diesen Hausflur betreten (vgl. LG Hildesheim, DGVZ 1987, 122). Mitbewohner der Wohnung des Schuldners haben die angeordnete Durchsuchung zu dulden (§  758a Abs.  3 ZPO; vgl. BGH v. 17.01.2008 - IX ZB 41/07). Ob vorgefundene Sachen dann gepfändet werden können, ist nach §  809 ZPO zu beurteilen, soweit die Mitbewohner Mitgewahrsam an solchen Sachen haben und kein Fall des §  739 ZPO gegeben ist.

Anwesenheit des Gläubigers

Die Anwesenheit des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung ist nach §  31 Abs.  7 GVGA möglich. Diese ist gegen den Widerspruch des Schuldners aber mittels eines Durchsuchungsbeschlusses nur dann durchsetzbar, wenn darin dem Gläubiger die Anwesenheit ausdrücklich gestattet wird. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn die Anwesenheit des Gläubigers zwingend notwendig ist, weil z.B. dieser nach dem Inhalt des Titels den Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu bezeichnen hat.

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