Autor: Riedel |
Aufgrund der angeordneten Durchsuchung ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Räume unbeteiligter Dritter zu durchqueren, soweit dies notwendig ist, um die Räumlichkeiten des Schuldners zu erreichen. Ist in die Wohnung des Schuldners etwa nur über einen Hausflur zu gelangen, der auch von anderen Bewohnern benutzt wird, so darf der Gerichtsvollzieher aufgrund der angeordneten Durchsuchung auch gegen den Willen der anderen Bewohner diesen Hausflur betreten (vgl. LG Hildesheim, DGVZ 1987,
Die Anwesenheit des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung ist nach § 31 Abs. 7 GVGA möglich. Diese ist gegen den Widerspruch des Schuldners aber mittels eines Durchsuchungsbeschlusses nur dann durchsetzbar, wenn darin dem Gläubiger die Anwesenheit ausdrücklich gestattet wird. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn die Anwesenheit des Gläubigers zwingend notwendig ist, weil z.B. dieser nach dem Inhalt des Titels den Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu bezeichnen hat.
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