BGH - Urteil vom 28.10.2003
XI ZR 263/02
Normen:
HWiG § 3 (a.F.) ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 170
DB 2004, 307
InVo 2004, 205
MDR 2004, 287
NJW 2004, 158
WM 2003, 2410
ZGS 2004, 4
ZIP 2004, 64
ZfIR 2004, 97
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers nach Widerruf des Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen XI ZR 263/02

DRsp Nr. 2003/15220

Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers nach Widerruf des Darlehensvertrages

»Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.«

Normenkette:

HWiG § 3 (a.F.) ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.