LAG München - Urteil vom 03.09.2009
4 Sa 965/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 894; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1525/07

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei fehlendem Nachweis einer Einstellungszusage

LAG München, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 965/08

DRsp Nr. 2010/16183

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei fehlendem Nachweis einer Einstellungszusage

Klagt die Arbeitnehmerin auf Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages (§ 894 ZPO) aufgrund einer Zusage der Arbeitgeberin, hat die Arbeitnehmerin nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast das Bestehen einer (rechtswirksamen) Einstellungszusage darzulegen und zu beweisen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 10. Juli 2008 - 4 Ca 1525/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 894; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anzunehmen, sowie um Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung, hilfsweise von Schadensersatz.