LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.05.2009
2 Ta 36/09
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1256/08

Unbegründeter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil bei unbeachtlichem Einwand ausreichender Vertretung aufgrund bloßer Benennung durch die Gegenseite

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 36/09

DRsp Nr. 2010/6188

Unbegründeter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil bei unbeachtlichem Einwand ausreichender Vertretung aufgrund bloßer Benennung durch die Gegenseite

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, wenn das zugrundeliegende Versäumnisurteil wegen fehlender Bestellung eines Prozessvertreters durch den Beklagten wirksam ist und sich der Einwand des Beklagten, dass eine Anzeige durch den Gegner als Bestellung ausreicht, deshalb als hinfällig erweist, weil die Benennung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten weder durch die Partei selbst noch durch eine Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sondern eigenmächtig durch Kanzleiangestellte erfolgte.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 28.01.2009, Az. 3 Ca 1256/08, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf ihre Auffassung, dass das Versäumnisurteil in gesetzwidriger Weise ergangen sei.