LAG Köln - Urteil vom 10.12.2009
7 SaGa 14/09
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 104/09

Unbegründeter Arrestantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Arrestanspruch aus Vereinnahmung von Geldern ohne rechtlichen Grund und in deliktischem Zusammenwirken mit ehemaligen Geschäftsführer; Höhe der Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 7 SaGa 14/09

DRsp Nr. 2011/902

Unbegründeter Arrestantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Arrestanspruch aus Vereinnahmung von Geldern ohne rechtlichen Grund und in deliktischem Zusammenwirken mit ehemaligen Geschäftsführer; Höhe der Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung

Zu den Voraussetzungen eines Arrestanspruchs und Arrestgrundes, wenn die Arrestklägerin die Rückzahlung einer Abfindung aus einem Abwicklungsvertrag begehrt mit der Behauptung, der Abwicklungsvertrag sei in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem früheren Geschäftsführer rechtswidrig zustande gekommen.

1. Einigen sich Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung in einem Abwicklungsvertrag darauf, dass es bei einer Abkürzung der eigentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist bleiben soll, so ist es im Rechtsleben eine häufig geübte Praxis, eine vereinbarte Abfindung um den Betrag der durch Abkürzung der Kündigungsfrist ersparten Bruttogehälter aufzustocken. 2. Finden auf das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung, wird bei Aushandlung einer Abfindung üblicherweise auch das Risiko eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses abfindungserhöhend mitberücksichtigt.

Tenor