LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2008
9 TaBVGa 188/08
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 4; BetrVG § 8; BetrVG § 9; BetrVG § 19; SGB II § 44 Abs. 1; SGB II § 44b; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 542/08

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl in Jobcenter bei vertretbarer Annahme eines gemeinsamen Betriebs durch Wahlvorstand

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 188/08

DRsp Nr. 2009/2560

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl in Jobcenter bei vertretbarer Annahme eines gemeinsamen Betriebs durch Wahlvorstand

1. In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre oder zumindest eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen feststehender Wahlfehler festgestellt werden kann. 2. Die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG hat nicht die Nichtigkeit sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. 3. Hat der Wahlvorstand in vertretbarer Weise angenommen, dass der Personaleinsatz im Jobcenter im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes organisiert ist, kann nicht festgestellt werden, dass er willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich fehlerhaft von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2008 - 14 BVGa 542/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 1; BetrVG § 4; BetrVG § 8; BetrVG § 9; BetrVG § 19; SGB II § 44 Abs. 1; SGB II § 44b; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) verfolgt im Eilverfahren den Abbruch der für den 13. August 2008 im Jobcenter A ausgeschriebenen Betriebsratswahl.