LAG Köln - Beschluss vom 23.11.2009
4 Ta 350/09
Normen:
ZPO § 894 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 935 ZPO 2002 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 136/09

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Übernahme einer Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung

LAG Köln, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 350/09

DRsp Nr. 2009/27060

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Übernahme einer Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung

Ein Beschäftigungsanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Übernahmeverpflichtung eines Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptverfahren mit einer einstweiligen Verfügung nur durchgesetzt werden, wenn der Vertragseingehungsanspruch des ehemaligen Auszubildenden offensichtlich begründet ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2009 - 3 Ga 136/09 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 894 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: