LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2011
7 SaGa 5/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 33/10

Unbegründeter Eilantrag des Arbeitnehmers gegen Versetzung; fehlende Dringlichkeit der beantragten Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort bei nicht offensichtlich rechtswidriger Anordnung und Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 7 SaGa 5/11

DRsp Nr. 2011/11557

Unbegründeter Eilantrag des Arbeitnehmers gegen Versetzung; fehlende Dringlichkeit der beantragten Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort bei nicht offensichtlich rechtswidriger Anordnung und Arbeitsunfähigkeit

1. Beantragt der Arbeitnehmer gegen eine Versetzung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Arbeitnehmer (Verfügungskläger) drohenden Nachteile schwerwiegend und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die Arbeitgeberin (Verfügungsbeklagte) erleiden kann; es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, die es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren), für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt, vorab eine vorläufige Regelung aufgrund summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu treffen. 2. Soll eine Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden; bei einer arbeitsrechtlichen Versetzung kann nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund gegeben sein und dieser dann meist auch nur für eine kurz bemessene Übergangszeit.