Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 06.08.2008 - 2 Ga 9/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Stelle vorläufig freizuhalten ist. Der Verfügungskläger bewarb sich unter dem 2. April 2008 auf die von dem Verfügungsbeklagten, einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband, ausgeschriebene Stelle als Verbandsvorsteher. Unter dem 4. Juni 2008 wurde seine Bewerbung abgelehnt. Am 14. Juli 2008 wählte die Verbandsversammlung der Verfügungsbeklagten Frau K. mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 zur neuen Verbandsvorsteherin.
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