LAG Köln - Beschluss vom 03.12.2009
9 TaBV 76/09
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; ZPO § 704; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 187/93

Unbestimmte Unterlassungsverpflichtung zur Anordnung und Durchführung von Mehrarbeit; unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrats nach vergleichsweiser Erledigung des arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 76/09

DRsp Nr. 2010/3743

Unbestimmte Unterlassungsverpflichtung zur Anordnung und Durchführung von Mehrarbeit; unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrats nach vergleichsweiser Erledigung des arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens

Die Verpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeitern durchführen zu lassen, ergibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats die Einschaltung eines anderen Unternehmens zu unterlassen hat, das mit bei der Arbeitgeberin angestellten Mitarbeitern über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus die Geschäftstätigkeit fortsetzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 - 18 BV 187/93 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; ZPO § 704; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe