LAG Köln - Beschluss vom 20.11.2009
9 Ta 381/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6969/08

Unbestimmter Titel zur Beschäftigung eines Maschinenschachtmeisters bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

LAG Köln, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 381/09

DRsp Nr. 2010/3740

Unbestimmter Titel zur Beschäftigung eines Maschinenschachtmeisters bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

Ein Urteilsausspruch, wonach ein Arbeitnehmer als Maschinenschachtmeister zu beschäftigen ist, ist für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt, wenn sich auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils nicht ergibt, ob zu dieser Tätigkeit die Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten gehört, für die der Arbeitnehmer nach dem Vorbringen des Arbeitgebers gesundheitlich nicht geeignet ist.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2009 - 6 Ca 6969/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 3.913,26

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1;

Gründe

Durch Urteil vom 23. April 2009 hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt, den Kläger als Maschinenschachtmeister zu beschäftigen. Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin als Meister im Gleisbau einzusetzen, oder ob sie berechtigt ist, ihn in der Betriebshalle in T mit anderen Aufgaben zu beauftragen.

In der Vergangenheit hatte der Kläger verschiedene Gleisbaumaschinen zu betreuen und Gleise und Weichen zu vermessen.