BayObLG - Beschluß vom 30.04.1999
2Z BR 33/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ; ZVG § 155 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 26
BayObLGZ 1999, 99
FGPrax 1999, 138
InVo 1999, 365
KTS 1999, 407
NZM 1999, 715
Rpfleger 1999, 408
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20750/98
AG München 482 UR II 387/98 ,

Ungerechtfertigte Bereicherung bei Zahlung von vor der Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Wohngeldforderungen

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 33/99

DRsp Nr. 1999/8800

Ungerechtfertigte Bereicherung bei Zahlung von vor der Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Wohngeldforderungen

»1. Der Zwangsverwalter hat nur die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen als Ausgaben der Verwaltung vorab zu bestreiten. Wird nach Anordnung der Zwangsverwaltung die Jahresabrechnung beschlossen, hat der Zwangsverwalter den Schuldsaldo dieser Abrechnung mit Ausnahme derjenigen darin enthaltenen Beträge vorab zu bestreiten, die bereits vorher fällig geworden sind, sei es aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung eines vorangegangenen Jahres, sei es über einen Wirtschaftsplan. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung vom Zwangsverwalter nicht angefochten und bestandskräftig wird (Einschränkung von BayObLGZ 1991, 93).2. Übersieht der Zwangsverwalter, daß in einer nach der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossenen Jahresabrechnung auch der Schuldsaldo aus einem vorangegangenen Jahr enthalten ist, und bezahlt er deshalb den vollen Schuldsaldo, sind die Wohnungseigentümer zur Rückzahlung des auf die frühere Jahresabrechnung entfallenden Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ; ZVG § 155 Abs. 1 ;

Gründe: