BGH - Urteil vom 02.12.2003
XI ZR 421/02
Normen:
BGB §§ 242 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 400
BGHReport 2004, 535
BKR 2004, 145
DB 2004, 429
InVo 2004, 337
MDR 2004, 522
NJW 2004, 839
NZG 2004, 279
NZM 2004, 275
WM 2004, 372
ZIP 2004, 303
ZNotP 2004, 192
ZfIR 2004, 527
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Unterwerfung eines BGB-Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen wegen einer Darlehensschuld der Gesellschaft; Berufung auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen XI ZR 421/02

DRsp Nr. 2004/1830

Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen wegen einer Darlehensschuld der Gesellschaft; Berufung auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung

»a) Ein BGB -Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).«

Normenkette:

BGB §§ 242 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: