ArbG Kaiserslautern, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1700/12
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei unsubstantiierten Darlegungen zur missbräuchlichen Nutzung des InternetsAbmahnungserfordernis bei Versandbestellung unter Angabe der Unternehmensadresse
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 173/13
DRsp Nr. 2014/1262
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei unsubstantiierten Darlegungen zur missbräuchlichen Nutzung des InternetsAbmahnungserfordernis bei Versandbestellung unter Angabe der Unternehmensadresse
1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit von der Ausbilderin nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden; eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat.2. Liegt eine Pflichtverletzung des Auszubildenden vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Ausbilderin an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen; dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
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