LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2013
10 Sa 173/13
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 394 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1700/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei unsubstantiierten Darlegungen zur missbräuchlichen Nutzung des InternetsAbmahnungserfordernis bei Versandbestellung unter Angabe der Unternehmensadresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 173/13

DRsp Nr. 2014/1262

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei unsubstantiierten Darlegungen zur missbräuchlichen Nutzung des InternetsAbmahnungserfordernis bei Versandbestellung unter Angabe der Unternehmensadresse

1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit von der Ausbilderin nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden; eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat. 2. Liegt eine Pflichtverletzung des Auszubildenden vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Ausbilderin an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen; dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.