LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.11.2008
7 Ta 203/08
Normen:
ZPO § 191; ZPO § 192; ZPO § 195; ZPO § 750;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3734/08

Unzulässige Zwangsvollstreckung bei Zustellung des Titels durch Einwurfeinschreiben und Empfangsbekenntnis

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 203/08

DRsp Nr. 2010/6182

Unzulässige Zwangsvollstreckung bei Zustellung des Titels durch Einwurfeinschreiben und Empfangsbekenntnis

1. Gemäß § 750 ZPO ist die Zwangsvollstreckung (unter anderem) nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel zugestellt ist. 2. Im Parteibetrieb kann die Zustellung nur gemäß § 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher oder nach den Vorschriften über die Amtszustellung (§ 191 ZPO) erfolgen; durch Einwurfeinschreiben und Empfangsbekenntnis kann der Titel nicht zugestellt werden, da die Zustellung mit Empfangsbekenntnis nur zwischen Anwälten möglich ist (§ 195 ZPO) und das Einwurfeinschreiben nicht an den Adressaten übergeben wird.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.09.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 191; ZPO § 192; ZPO § 195; ZPO § 750;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 30.06.2008 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2008 beantragte der Kläger die Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschuss vom 30.09.2008 zurück.

Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 02.10.2008 zugestellt.