I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles am 20.2.2007 in Anspruch.
Gemäß Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2007 wurde dem Beklagten die Klageschrift mit der Aufforderung der Bestellung eines beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwaltes, der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen sowie der Einreichung einer Klageerwiderung innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung (LZ 22), und mit Belehrung (LZ 13) am 16.11.2007 zugestellt (Bl. 25 d.A.).
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