FG Köln - Beschluss vom 26.07.2012
10 S 1820/12
Normen:
FGO § 151 Abs 2; ZPO § 775 Nr 3; HinterlegungsG NW § 1 Abs 3; FGO § 152 Abs 1 Satz 1;

Unzulässigkeit eines Kostenvollstreckungsantrags nach Hinterlegung des Betrags durch den Kostenschuldner

FG Köln, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 10 S 1820/12

DRsp Nr. 2012/19082

Unzulässigkeit eines Kostenvollstreckungsantrags nach Hinterlegung des Betrags durch den Kostenschuldner

Hinterlegt die Finanzbehörde den geschuldeten Kostenbetrag, so ist die Zwangsvollstreckung nach sinngemäßer Anwendung § 775 Nr. 3 ZPO einzustellen. Dies gilt gegenüber der Finanzbehörde auch dann, wenn die Hinterlegungsurkunde nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt wird.

Normenkette:

FGO § 151 Abs 2; ZPO § 775 Nr 3; HinterlegungsG NW § 1 Abs 3; FGO § 152 Abs 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 22. November 2011 10 K 2812/07 der Klage stattgegeben und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Dabei hat er entscheiden, dass das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Mit Beschluss vom 11. April 2012 hat die Kostenbeamtin die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 6.318,42 EUR festgesetzt.

Am 8. Juni 2012 hat die Antragstellerin beantragt, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 verfügt.