BGH - Urteil vom 24.10.2000
XI ZR 300/99
Normen:
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
IPRax 2000, 457
MDR 2001, 287
NJW 2001, 524
WM 2000, 2399
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)

BGH, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen XI ZR 300/99

DRsp Nr. 2000/9682

Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)

»a) Auch ohne formelle Vereinbarungen mit dem ausländischen Staat ist die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen. b) Bei Zahlungsurteilen ist die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz British Columbia verbürgt.«

Normenkette:

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht von British Columbia, Kanada, nimmt aus abgetretenem Recht ihres deutschen Geschäftsführers die in British Columbia wohnenden Beklagten, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Im August 1987 gewährte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten in Kanada ein Darlehen über 62.000 Kanadische Dollar, fällig am 31. Dezember 1990. Wegen des Darlehensrückzahlungsanspruchs zuzüglich Zinsen hat die Klägerin im Juli 1993 Klage vor dem Supreme Court of British Columbia gegen die Beklagten erhoben. Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet, wird von der Klägerin zur Zeit aber nicht betrieben.